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2 Kommentare
RA Dr. Jürgen Blersch schreibt im InDat Report 07_2023 zum Vorschlag des Ausschusses:
„Allerdings ist auch die dort in § 2 Abs. 3 E-InsVV DRIT vorgeschlagene Regelung, wonach mit der einfachen Staffelvergütung die darin stichwortartig aufgelisteten „gesetzlich gebotenen und verfahrensrechtlich erforderlichen Maßnahmen“ pauschal abgegolten sein sollen, wiederum viel zu unbestimmt. Zu diesen Maßnahmen sollen ohne jegliche Einschränkung u.a. die Überprüfung anfechtungsrechtlicher Sachverhalte sowie die Verwertung der Masse gehören. […] ein unübersehbarer und deutlicher Rückschritt hinter bereits erreichte Vergütungsstandards.“
Lieber Herr Dr. Blersch,
wir nehmen Ihre Hinweise gerne in die weitere Diskussion auf und eine entsprechende Ergänzung erscheint mir zumindest sehr sinnvoll zu sein. Angesichts der Vielfalt der Verfahren und deren Unterschiedlichkeit dürfte es allerdings schwierig sein, diese Dinge so „bestimmt“ in die VO aufzunehmen, dass damit auch ihrem Anliegen Rechnung getragen wird. Nach meinem Verständnis sind die von Ihnen vorgeschlagenen Ergänzungen bereits in der vorgeschlagenen Auflistung „Überprüfung anfechtungsrechtlicher Sachverhalte“ bzw. „Verwertung der Masse“ enthalten – es wäre daher wohl vornehmlich die Aufgabe der Literatur, diese allgemeinen Formulierungen entsprechend herunter zu brechen